Allgemeine  Lieferungs-  und  Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ) Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern Stand: 1. Juni 2010

1.             GELTUNG

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche ) – die nachstehenden ” Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen” ( ALZ ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern i. S. des § 310, I BGB. 1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. 1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

2.             ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. 2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. 2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3.             DATENSPEICHERUNG

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

4.             LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. 4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.24.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat ( insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten. 4.4 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. 4.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

5.             ZAHLUNG

5.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. 5.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen. 5.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. 5.4 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. 5.5 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. 5.6 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

6.             EIGENSCHAFTEN DES HOLZES

6.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften  beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Für die Selbsterwärmung und Selbstentzündung von geliefertem Schüttgut aufgrund stoffspezifischer und systemspezifischer Faktoren, auf die die Hiram GmbH keinen Einfluss nehmen kann, (z.B. Dauer der Lagerung und Lagerumgebung) kann keine Haftung übernommen werden. 6.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Käufers darauf, dass die gelieferte Ware in allen Einzelheiten diesem Muster entspricht. 6.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

7.             MÄNGELRÜGE,  GEWÄHRLEISTUNG  UND  HAFTUNG

7.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Der Käufer kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich an Waren der gestellten Preislage gestellt werden können. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.Im übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen. 7.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. 7.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung ( Ersatzlieferung, Nachbesserung ) festzulegen. 7.4 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren. 7.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. 7.6 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 ( Allgemeine Haftungsbegrenzung )
8.             ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ( nachfolgend: Schadensersatzansprüche ), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. 8.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9.             EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.  Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 9.5  Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. 9.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dieSchuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 9.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. 9.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen ( ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen ) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

10.           BAULEISTUNGEN

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

11.           MASSERMITTLUNG

11.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, (z.B. Werksvermessung), anerkennt der Käufer die angegebenen Holzmaße und das Maßermittlungsverfahren der Holzliste. Bei Holzverkäufen mit nachträglicher Ermittlung des Volumenmaßes (Werksvermessung) hat der Käufer eine forstliche Sortierprüfung gemäß Vereinbarung zwischen VDS und DFWR in der jeweils geltenden Fassung für die Vermessungsanlage nachzuweisen. Bei Holzverkäufen nach Gewicht hat die Gewichts- und Trockengehaltsermittlung nach den vereinbarten Verfahren zu erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren jederzeit zu überprüfen. 11.2  Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der  Verkaufsmenge durch den Käufer wird Holz, das zu den vertraglich festgelegten Terminen noch nicht abgefahren ist, vom Verkäufer geschätzt und mit 80% der Menge als Abschlagszahlung in Rechnung gestellt. Die Endabrechnung erfolgt in diesem Fall nach der Gewichts- oderVolumenermittlung .Bei Verkauf nach Gewicht (lutro) wird im Fall einer vom Käufer zu vertretenden Überschreitung der vertraglichen Endabfuhrfrist für den lagerbedingten Holzverlust ein Gewichtsausgleich von 10% der Restmenge in Anrechnung gebracht.

12.           GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen  und Zahlungen ( einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. 12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.  Alle Rechte beim GD Holz e.V. Nachdruck durch Nichtmitglieder verboten

Vom Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V., Wiesbaden, gem. § 38 Abs. 2, Nr. 3 GWB beim Bundeskartellamt (bis auf 8.1 Satz 4) am 22.03.2002 angemeldet und im Bundesanzeiger Nr. 80 vom 27.04.2002 veröffentlicht.

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Exportgeschäfte unter Geltung des UN-Kaufrechts nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

Stand: 01.10.2009

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen für Exportgeschäfte sind auf

alle Verträge über die Lieferung von Waren durch uns (im Folgenden: „der Verkäufer“) an
unsere unternehmerischen Vertragspartner (im Folgenden: „der Käufer“) anzuwenden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil.
In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen
Geschäfte.

2. Vertragsschluss

Informationen des Verkäufers an den Käufer über Vertragsabschlussmöglichkeiten sind
freibleibend und sind kein Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Vertrages.
Vertragsschlüsse erfolgen durch ausdrückliche Annahme eines Angebots oder durch ein
sonstiges Verhalten, das Zustimmung zu einem Angebot ausdrückt. Bestätigt der
Verkäufer ein Angebot des Käufers unter Ergänzungen oder Abweichungen, die die
Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern, stellt dies eine Annahme des
Angebots dar, wenn nicht der Käufer die fehlende Übereinstimmung unverzüglich
beanstandet. Unterlässt der Käufer dies, so werden die Ergänzungen oder Abweichungen
Inhalt des Vertrages.

3. Mengen-und Qualitätstoleranzen

Werden Mengen mit „ca.“ oder „etwa“ oder in ähnlicher Weise bezeichnet, ist der
Verkäufer berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als die vertraglich vereinbarte
Menge zu liefern.
Ist im Vertrag die Menge durch die Bezeichnung „von … bis …“ ausgedrückt, ist der
Verkäufer nur zur Lieferung der Mindestmenge verpflichtet, dagegen auch zur Lieferung
bis zur vorgesehen Höchstmenge berechtigt.
Als Naturprodukt unterliegt Holz unvermeidbar Unterschieden. Handelsübliche
Qualitätstoleranzen im Hinblick auf Härtegrad, Farbe und Struktur bleiben daher
vorbehalten.

4. Lieferung, Übernahme der Waren, Einfuhrgenehmigungen

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bei Lieferung ab Versandort vor Fristablauf
abgesandt oder bei vereinbarter Abholung seitens des Käufers durch den Verkäufer
bereitgestellt ist.
Die Be-und Entladung der Ware geschieht durch den Käufer, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
Erfolgt die Übernahme vor der Verschiffung, wird ein Qualitätszertifikat oder
Übernahmeprotokoll erstellt. Nachträgliche Reklamationen hinsichtlich Qualität und
Abmessungen sind dann ausgeschlossen.
Etwa erforderliche Einfuhrgenehmigungen und Nachweise für notwendige Zertifizierungen
und sonstige Dokumente für die Einfuhr im Empfangsland hat der Käufer rechtzeitig vor
dem vereinbarten Liefertermin zu beschaffen und auf Anforderung des Verkäufers
rechtzeitig vor Verladung vorzulegen.

5. Höhere Gewalt

Verhindern Umstände höherer Gewalt wie Überschwemmungen, Feuer, Erdbeben,
Schneestürme, Dürre, Hagel, Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Import-oder
Exportverbote und andere Sanktionen sowie sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflusses des Verkäufers liegen, die rechtzeitige Erfüllung der Lieferfrist, verlängert sich
die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Ist einer der oder beiden Vertragsparteien
aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht der Partei,
für die die Unzumutbarkeit besteht, ein Rücktrittsrecht zu.
Art. 79 CISG (UN-Kaufrecht) bleibt unberührt.

6. Preis, Zahlung

Zahlung hat am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erfolgen.
Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis durch den Käufer ist nur mit vom Verkäufer
anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen Forderungen aus
demselben Vertragsverhältnis in angemessenem Umfang zulässig.
Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers
vorausgesetzt. Der Verkäufer kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn sich
nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner
Pflichten nicht erfüllen wird
a) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder
seiner Kreditwürdigkeit oder
b) wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des
Vertrages.
Hat der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich die im vorstehenden Absatz
bezeichneten Gründe herausstellen, so kann er sich der Übergabe der Ware an den

Käufer widersetzen, selbst wenn der Käufer ein Dokument hat, das ihn berechtigt, die
Ware zu erlangen.
Setzt der Verkäufer vor oder nach der Absendung der Ware die Erfüllung aus, so hat er
dies dem Käufer sofort anzuzeigen; er hat die Erfüllung fortzusetzen, wenn der Käufer für
die Erfüllung seiner Pflichten ausreichende Gewähr (insbesondere Sicherheit durch
Garantie oder Bürgschaft einer Bank) gibt.

7. Ansprüche des Käufers bei Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, Rügelast des Käufers

Der Verkäufer gewährleistet, dass alle vom Verkäufer gelieferten Waren im Zeitpunkt des
Gefahrüberganges in Bezug auf Qualität, Spezifikation und Verpackung mit den
Bestimmungen des Vertrages übereinstimmen.
Die Rechte des Käufers im Fall der Vertragswidrigkeit gelieferter Ware richten sich nach
Art. 45 ff. CISG (UN-Kaufrecht), soweit diese Bedingungen keine Abweichungen
vorsehen.
Eingehende Ware ist unverzüglich zu untersuchen, spätestens aber innerhalb von 7
Kalendertagen ab Eintreffen der Ware beim Käufer. Der Käufer verliert das Recht, sich
auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht
innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder
hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und dabei die Art und den Umfang der
Vertragswidrigkeit genau bezeichnet und den Lagerort angibt. Art. 44 CISG (UN-
Kaufrecht) bleibt unberührt.
Fehlen bei Eingang der Ware die Aufmaßlisten, hat der Käufer diese beim Verkäufer
unverzüglich anzufordern. Die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Absatz beginnt in
diesem Fall im Hinblick auf Vertragswidrigkeiten der Ware, zu deren Feststellung die
Aufmaßliste erforderlich ist, erst mit dem Eingang der Aufmaßliste.
Schadensersatz wegen der Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware steht dem Käufer nur
unter den in Ziff. 9 aufgeführten Voraussetzungen zu.

8. Haftung und Rücktritt bei verspäteter Leistung und Nichtleistung

8.1
Verspätete Lieferung, Nichtlieferung
Liefert der Verkäufer verspätet oder gar nicht, ist der Käufer unter den Voraussetzungen
der CISG (UN-Kaufrecht) zur Vertragsaufhebung berechtigt. Wenn dem Käufer wegen
verspäteter Leistung ein Schaden entsteht, haftet der Verkäufer für diesen nur nach
Maßgabe der Ziff. 9.

8.2
Verspätete Zahlung, Aufnahme von Dokumenten oder Eröffnung eines
Akkreditivs
a. Für den Fall der verspäteten Zahlung hat der Käufer dem Verkäufer Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank per anno zu
zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des
Verkäufers maßgeblich. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben hiervon
unberührt.
b. Für den Fall der Vereinbarung der Stellung eines Akkreditivs gilt:
aa) Nimmt der Käufer bei Andienung die Dokumente nicht auf, zahlt er an den Verkäufer
eine Vertragsstrafe von 0,5% des Kaufpreises für jede angefangene Woche der
Verzögerung, maximal jedoch 5% vom Gesamtwert des Akkreditiv. Das Recht des
Verkäufers zur Aufhebung des Vertrages unter den Voraussetzungen der CISG (UN-
Kaufrecht) und auf Ersatz weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
bb) Eröffnet der Käufer aus von ihm zu vertretenden Gründen ein Akkreditiv nicht
innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums, zahlt der Käufer an den Verkäufer eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Akkreditivbetrages für jede angefangene Woche der
Verzögerung, maximal jedoch 5% vom Gesamtkaufpreis. Das Recht des Verkäufers zur
Aufhebung des Vertrages unter den Voraussetzungen der CISG (UN-Kaufrecht) und auf
Ersatz weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung

9.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für die Haftung für Vertragsverletzungen, nicht
aber, soweit sich eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder anderen nationalen
gesetzlichen Umsetzungen der europäischen Produkthaftungsrichtlinie ergibt.
9.2 Die Haftung auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung setzt ein Verschulden des
Verkäufers voraus, wobei wie folgt zu differenzieren ist:
a) Für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer
bereits bei einfacher Fahrlässigkeit.
b) Für alle anderen Fälle gilt: Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den
Verkäufer und seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen,
es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne
ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

c) In jedem Fall ist die Haftung auf den Verlust beschränkt, den der Verkäufer bei
Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder unter
Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen
können.

10. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur
vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung und sämtlicher weiterer Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
Die Ver-oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag
des Verkäufers, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an
den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be-oder Verarbeitungszustand steht dem
Verkäufer zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden
Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht dem
Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des
Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. Der
Käufer überträgt dem Verkäufer bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden
Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus, und zwar bis zur Höhe des
Rechnungspreises der Vorbehaltsware.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern. Eine
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der
Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung,
Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkte
zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht dem
Verkäufer gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein
Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung,
Vermischung oder Verbindung Eigentums-oder Miteigentumsrechte an dem Produkt
erlangt, so tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen
Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses
Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der
Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen
Widerruf ermächtigt.
Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu
halten. Er tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus seine Ersatzansprüche wegen
des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer ab.
Der Verkäufer nimmt die hier vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa
bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der
Käufer derartige Handlungen auf Verlangen des Verkäufers vorzunehmen.
Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die
Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Wahl auch teilweise, z.B.
nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag
zu stellen, vor, so hat der Käufer -ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung
bedarf -jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der
Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu
melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

11. Qualitätsarbitrage / Schiedsgutachten

Streitigkeiten über die Qualität der gelieferten Ware, die die Parteien nicht gütlich beilegen
können, sind im Wege eines Schiedsgutachtens durch einen Schiedsrichter zu schlichten.
Einigen sich die Parteien nicht über die Person des Schiedsgutachters, so wird dieser auf
Verlangen vom Präses der Handelskammer Hamburg aus der Liste der öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen in der Holzbranche bei den Industrie-und
Handelskammern der Bundesrepublik Deutschland benannt; als Sachverständiger kann
auch ein Experte einer im Bestimmungsland niedergelassenen europäischen
Klassifizierungsgesellschaft benannt werden.

12. Gerichtsstands-und Schiedsgerichtsvereinbarung

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit
ergeben, werden nach Wahl der klagenden Partei entweder von den ordentlichen
Gerichten am Sitz des Verkäufers oder durch ein nach der Schiedsgerichtsordnung der
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) zu bildendes Schiedsgericht
entschieden. Durch Klagerhebung wird das Wahlrecht ausgeübt, es erlischt damit.
Falls sich die klagende Partei für das Schiedsgericht entscheidet, ist dessen
Entscheidung verbindlich und endgültig. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist
Hamburg. Der Käufer ist berechtigt zu verlangen, dass das Verfahren in einer anderen
deutschen Großstadt durchgeführt wird. Dieses Recht muss – sofern der Käufer Kläger
ist -in der Klage bzw. – sofern der Käufer Beklagter ist – innerhalb der zur
Klagerwiderung gesetzten Frist ausgeübt werden; andernfalls erlischt es. Die Sprache
des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch. Die Parteien sind berechtigt, auch in
englischer Sprache vorzutragen und englischsprachige Dokumente ohne Übersetzung ins
Deutsche einzureichen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, diese Dokumente zu
beachten.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist am Sitz des Verkäufers.

14. Anwendbares Recht

Es gilt vorrangig UN-Kaufrecht nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und nachrangig – sofern das UN-
Kaufrecht Rechtsfragen nicht beantwortet -zur Lückenfüllung deutsches
unvereinheitlichtes Recht.

15. Sonstiges / Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen unwirksam
sein, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt.

Alle Rechte beim GD Holz e.V.
Nachdruck durch Nichtmitglieder verboten.